Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall Verursacher ist und eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, dann spricht man von einem sogenannten Kaskoschaden. Dies bedeutet, dass in der Regel die Versicherung des Unfallverursachers auch für den eigenen Schaden des Verursachers eintreten muss.
Hier haben Sie Anspruch, gemäß den Versicherungs-bedingungen, auf Ersatz der Ihnen durch den Unfall ent-standenen eigenen Schäden.
Wertminderung, Nutzungsausfall und Kostenerstattung eines Mietfahrzeuges werden i. d. R. nicht erstattet. Eine Selbstbeteiligung hat der Versicherungsnehmer (wie in Ihrem Versicherungsvertrag festgehalten) selbst zu tragen.
Bei Verträgen der Versicherer in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung ( AKB ) unterscheidet man bezüglich:
Teilkasko
Die Fahrzeugteilkaskoversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile, einschließlich der als prämienfrei ausgewiesenen mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile gemäß der Eintragungen im Fahrzeug-Brief / Schein. Die Teilkaskoversicherung ist begrenzt auf:
· Brandschaden
· Wildschaden
· Diebstahlschaden
· Elementarschaden (Hagelschäden/Sturmschäden/Wasserschäden)
· Glasbruchschaden
Vollkasko
Ein Vollkaskoschaden ist beispielsweise ein selbstverschuldeter Unfall, oder nahezu jede andere Beschädigung Ihres Fahrzeugs, für die niemand sonst haftet. Weiterhin deckt die Vollkaskoversicherung auch Vandalismusschäden ab. Ist Ihr Fahrzeug zum Beispiel verkratzt worden, springt auch hier die Vollkaskoversicherung ein. Ebenso, wenn Ihr Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug, dessen Fahrer Unfallflucht beging, beschädigt wurde.